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Steuer-News
07. Feb. 2012
Krankheitskosten: Verzicht auf Erstattung gegenüber Krankenversicherung schließt steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung aus [mehr...]
Krankheitskosten können bei der Einkommensteuer-Veranlagung nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige diese Aufwendungen gegenüber seiner Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend macht. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in einem Eilverfahren klar.
Die Antragsteller hatten in ihrer Einkommensteuererklärung Krankheitskosten von fast 5.000 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit «null». Nachdem das Finanzamt die Krankheitskosten nicht berücksichtigt hatte, trugen die Antragsteller vor, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Der Antrag blieb ohne Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheides noch konnte es eine unbillige Härte erkennen. Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zuflössen. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein.
Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er darauf, um wie hier eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der Zwangsläufigkeit. Die sei aber für eine außergewöhnliche Belastung notwendig. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.2012, 2 V 1883/11, unanfechtbar
06. Feb. 2012
Steuererklärungen für 2011: Verschiedene Abgabefristen sind zu beachten [mehr...]
Grundsätzlich müssen Steuerzahler ihre Einkommensteuererklärung für 2011 bis zum 31. Mai 2012 bei ihrem Wohnsitz- oder Betriebsstätten-Finanzamt eingereicht haben. Doch diese Frist lässt sich oft verlängern.
- Besteht Abgabepflicht, sind die Formulare dem Finanzamt bis Ende Mai 2012 vorzulegen. Auf Antrag wird Fristverlängerung bis Ende September 2012 gewährt, eine intensive Begründung fordern die Beamten hierbei nicht. Darüber hinaus gibt es nur in begründeten Einzelfällen noch einmal einen Aufschub. Bei der Frage, wann eine Erklärung Pflicht ist, wird zwischen Arbeitnehmern und übrigen Bürgern differenziert. Letztere müssen Formulare einreichen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt. Diese Grenze gilt für Singles, dauernd vom Ehepartner getrennt Lebende, Geschiedene und auch Kinder, sofern die Einkünfte über dem Grenzbetrag liegen. Bei Ehegatten mit Zusammenveranlagung verdoppelt sich die Grenze.
- Werden die Erklärungen von Steuerberater, Wirtschaftprüfer oder Lohnsteuerhilfeverein erstellen, verlängert sich die Frist automatisch auf Silvester 2012. In begründeten Einzelfällen wird die Frist sogar bis Ende Februar 2013 (bei Land und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr: 31. Juli 2013) verlängert. Der Antrag muss jedoch stichhaltige Gründe enthalten. Eine Fristverlängerung darüber hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
- Wer freiwillig als Arbeitnehmer eine sogenannte Antragsveranlagung durchführen darf, hat hierzu vier Jahre und damit bis Ende 2015 Zeit. Denn diese Berufsgruppe hat über die einbehaltene Lohnsteuer bereits ihre Abgaben geleistet.
- Bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr - in der Regel 1. Juli bis 30. Juni - endet die Frist aufgrund einer Gesetzesänderung nicht vor Ablauf des 5. Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2011/2012 folgt. Lassen sie die Formulare durch Angehörige der steuerberatenden Berufe anfertigen, gilt die allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.5.2013.
Aber Finanzämter können auch vorab auf Formulareinreichung pochen. Anlass hierfür sind beispielsweise
- die Erwartung von hohen Nachzahlungen oder wenn es im Vorjahr zu einer hohen Abschlusszahlung gekommen war,
- Verluste bei Gesellschaften
- zuvor verspätet oder nicht abgegebene Steuererklärungen,
- Anpassung der nachträglichen Vorauszahlungen in den Vorjahren oder
- mangelnde Arbeitsbelastung der Finanzbeamten.
Hinweis: Wer die Steuererklärung nicht oder verspätet beim Finanzamt einreicht und auch den Antrag auf Verlängerung der Abgabe versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser ergeht zusammen mit dem Steuerbescheid. Dieser dient dem Finanzamt als Druckmittel, damit die Formulare künftig pünktlich kommen. Der Verspätungszuschlag darf bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer und bis zu 25.000 Euro betragen.
03. Feb. 2012
Werbungskosten: Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten [mehr...]
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten nach dem Einkommensteuergesetz, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der Bundesfinanzhof jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht.
Nunmehr ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen wird und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukommt. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr muss vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen. Deshalb übt ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit ohne regelmäßige Arbeitsstätte aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.
Die Finanzverwaltung erkennt dies jetzt in allen offenen Fällen allgemein an. Das ergibt sich aus einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Dezember 2011 (Az. IV C 5 - S 2353/11/10010). Hiernach ist in der Regel von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der dienstrechtlichen oder arbeitsvertraglichen Festlegungen einer Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder dort arbeitstäglich, je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder mindestens 20 Prozent seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Wird hiervon abweichend eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte geltend gemacht, ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wo sich der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit tatsachlich befindet, so die Anweisung.
02. Feb. 2012
Steuer-Identifikationsnummer: Verfassungsgemäß [mehr...]
Die Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer und die dazu beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Datenspeicherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung für durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt.
Da die Identifikationsnummern den steuerpflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundeseinheitlich zugeteilt würden, ermöglichten sie deren eindeutige Identifizierung im Besteuerungsverfahren. Dies diene zum einen dem auch verfassungsrechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermögliche zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuerverwaltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen, erläutert der BFH.
Insbesondere bildeten die Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteuerkarten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteuermerkmale sowie für die Automatisierung von Verfahrenssabläufen. Aufgrund der Identifikationsnummer könne zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem könne Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapitalertragsteuer entgegengewirkt werden.
Der BFH hat auch einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit verneint. Dies gelte auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31.12.2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuerpflichtige könne nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft den zum Abzug von Kapitalertragsteuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2012, II R 49/10
01. Feb. 2012
Steuererklärung: Was für 2011 zu beachten ist [mehr...]
Die Finanzämter informieren, was Bürger bei ihrer Steuererklärung 2011 zu beachten haben.
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Für das Jahr 2011 können höhere Werbungskosten geltend gemacht werden: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde von 920 auf 1000 Euro erhöht. Bis zu dieser Grenze werden Werbungskosten wie etwa Fahrtkosten, Fachliteratur, Kontoführungsgebühren oder Bewerbungskosten pauschal berücksichtigt.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Wenn Handwerkerleistungen bereits öffentlich gefördert werden - beispielsweise über ein KfW-Programm oder andere zinsverbilligte Darlehen und steuerfreie Zuschüsse - ist dafür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Doppelte Haushaltsführung: Sie wird nun auch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber dort, wo sie arbeiten, einen Zweitwohnsitz behalten. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist, noch feststeht.
Höherer Steuerfreibetrag: Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger können ab 2011 für ihre Aufwandsentschädigungen eine Steuerbefreiung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr in Anspruch nehmen. Bisher waren es maximal 500 Euro.
Sozialleistungen: Für 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährten Leistungen bis zum 28. Februar 2012 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Erstmals fallen auch Eltern- und Krankengeld darunter. Für betroffene Bürger entsteht durch die erhaltenen Leistungen die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die Leistungen sind zwar steuerfrei, wirken sich aber auf die Höhe des Steuersatzes aus, so dass es in einzelnen Fällen zu Steuernachzahlungen kommen kann.
Krankheitskosten: Um sie als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, muss die Notwendigkeit durch eine vor Beginn ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen. Bei bestimmten Maßnahmen, z.B. einer Kur, ist darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorzulegen.
Ausblick auf die Änderungen ab 2012: Eltern von volljährigen Kindern zwischen 18 und 25 Jahren haben auch dann Anspruch auf Kindergeld bzw. -freibeträge, unabhängig von der Höhe eines eigenen Verdienstes. Die bislang geltende Einkommensgrenze der Kinder von 8.004 Euro pro Jahr entfällt. Wird aber eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, so besteht dieser Anspruch nur dann weiter, wenn die volljährigen Kinder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche einer bezahlten Arbeit nachgehen. Für Eltern ergeben sich deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Unterscheidung und der Nachweis von Erwerbstätigkeit der Eltern oder von Ausbildung, Krankheit und Behinderung entfallen. Werden verschiedene Verkehrsmittel genutzt, so müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Nur wenn diese höher sind als die jährliche Entfernungspauschale von 4.500 Euro, so ist ein Nachweis erforderlich. Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung zu vermeiden, ist bei Ehegatten (sogenannte mittelbar Zulageberechtigte) die Zahlung eines Mindestbetrags von 60 Euro vorgesehen.
Mit Hilfe von ElsterFormular, dem kostenlosen Programm der Finanzverwaltung, oder im Handel erhältlicher Software, kann die Steuererklärung am Computer erstellt und elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden. Die CD für die Steuererklärung ist ab Mitte Februar in allen Finanzämtern erhältlich.
31. Jan. 2012
Betrieb mit umweltfreundlichen Solarstrom: hindert an einer günstigen Besteuerung [mehr...]
Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder eine AG, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, werden gewerbesteuerrechtlich besser gestellt als vergleichbare Kapitalgesellschaften, die daneben einer ursprünglichen gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Das hat den Hintergrund, dass durch die entsprechende Regelung Wohnungsbauunternehmen und ähnliche Unternehmen, die allein wegen ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft, nicht aber aufgrund ihrer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegen, anderen Steuerpflichtigen gleichgestellt werden sollen, die ebenfalls nur Grundstücksverwaltung betreiben.
Die Begünstigung durch die Gewerbesteuer als kommunale Abgabe - in etwa und je nach dem Hebesatz der Gemeinde auf dem Niveau der Körperschaftsteuer - wird aber dann nicht mehr gewährt, wenn die Kapitalgesellschaft neben der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes, der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und der Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude noch anderen (schädlichen) Tätigkeiten nachgeht, die nicht zwingend mit der Nutzung und Verwaltung des Grundbesitzes zusammenhängen.
Vor diesem bundesweit einheitlich geltenden gesetzlichen Hintergrund ist eine solche schädliche Tätigkeit ist nach einer vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg Ende Januar 2012 veröffentlichten Entscheidung (Aktenzeichen 6 K 6181/08) auch dann gegeben, wenn das Unternehmen auf den Dächern seiner Gebäude Photovoltaikanlagen installiert und den auf diese Weise produzierten Strom gegen eine Vergütung in das allgemeine Stromnetz einspeist. Dabei handelte es sich nach Auffassung der Finanzrichter um eine von der Grundstücksnutzung und -verwaltung unabhängige gewerbliche Tätigkeit. Nicht maßgeblich ist dabei, dass das Unternehmen nur einen Abnehmer für den Strom hatte und dass die Einnahmen nur zu rund fünf Prozent aus der Stromeinspeisung stammten und somit überwiegend eine Grundstücksverwaltung erfolgt.
Offen gelassen hat das Gericht in seinem Urteil zur Solaranlage auf dem Dach allerdings, wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn das klagende Unternehmen den durch die Photovoltaikanlagen produzierten Strom ausschließlich für den eigenen Grundbesitz genutzt und nicht in das allgemeine Stromnetz eingespeist hätte.
30. Jan. 2012
Werbungskosten: Hochschullehrer und Richter können Arbeitszimmer nicht absetzen [mehr...]
In zwei am 25. Januar 2012 veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Az. VI R 71/10) und Richter (Az. VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer - wie bisher - nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das heimische Büro in der Wohnung auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.
Rückblick: Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Fiskus im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Urteilsfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn
- entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder
- wie bisher das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.
Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb ihnen der Erfolg versagt.
Die Richter entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige wie in den zugrunde liegenden Fällen lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.
Der Bundesfinanzhof verweist hierzu auf seine bisherige umfangreiche Rechtsprechung in vielen ausführlichen Urteilen. Auch dort bestimmte sich der Mittelpunkt stets danach, ob ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf qualitativ wesentlich und prägend sind. Das gilt auch noch bei einer zeitlich weit überwiegenden Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, weil dieser Umstand weder eine Verlagerung noch eine andere Beurteilung des Mittelpunkts bewirken kann. Insoweit erübrigen sich dann konkrete Diagnosen zum jeweiligen zeitlichen Umfang der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des heimischen Büros.
Hinweis: Die Richter stellten klar, dass der Bundesfinanzhof an seinen noch der alten Rechtslage zugrunde liegenden Grundsätzen festhält. Auch nach dem Wegfall der Abzugsmöglichkeit bei einer beruflichen Nutzung von mehr als 50 Prozent (war bis 2006 möglich), sehen sie in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer oder Selbstständige lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause ausübt, keine Notwendigkeit, den zuvor bereits aufgestellten Mittelpunktbegriff grundlegend neu zu bestimmen.
Recht-News
07. Feb. 2012
Raucherclubs: Rauchverbot gilt in Bayern auch hier [mehr...]
Das strikte Rauchverbot in bayerischen Gaststätten und Vereinsräumlichkeiten ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es auch für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, soweit nicht Einlass im Rahmen einer geschlossenen Gesellschaft gewährt wird. Dies stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof (VerfGH) klar.
Das Rauchverbot solle Gaststätten-Besucher vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen schützen. Es diene damit einem legitimen Zweck. Der Gesetzgeber dürfe dieses Ziel auch in Gaststättenräumen verfolgen, die den Mitgliedern von Rauchervereinen oder -clubs vorbehalten sind, so der VerfGH. Er dürfe davon ausgehen, dass sich dort neben rauchenden Gästen auch viele Nichtraucher aufhalten, die dem Verein aus anderen Gründen beigetreten sind, zum Beispiel, um soziale Kontakte zu pflegen oder gastronomische Angebote nutzen zu können. Im freiwilligen Beitritt zu einem Raucherverein, dessen Treffen in Gaststättenräumen stattfinden, liege ebenso wie im Betreten eines jedermann zugänglichen Raucherlokals typischerweise kein Einverständnis mit der Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern lediglich die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme dieses Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben durch den Besuch einer ausgewählten Örtlichkeit teilnehmen zu können.
Das Rauchverbot wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die Richter weiter. Mildere Mittel als das strikte Rauchverbot könnten keinen gleichwertigen Schutz gewährleisten. Die getroffene Regelung überschreite auch insoweit nicht das erforderliche Maß, als damit Rauchervereine oder -clubs erfasst würden, die ausdrücklich keine Nichtraucher aufnehmen und diesen kein Zutrittsrecht zu den betreffenden Gaststättenräumen gewähren. Die Effektivität einer solchen zivilrechtlichen Selbstbeschränkung dürfe der Gesetzgeber im Rahmen seines Prognose- und Einschätzungsspielraums als gering ansehen, sodass er dafür keine Ausnahme vorsehen müsse. Aufnahme- und Zutrittsverbote für Nichtraucher ließen sich bei Rauchervereinen, die nicht auf einen Kreis enger Bekannter beschränkt, sondern auf die Gewinnung von Mitgliedern ausgerichtet sind und einem breiteren Publikum offenstehen, nicht wirksam durchsetzen.
Sachlich gerechtfertigt sei die unterschiedliche Behandlung der auf Mitgliedergewinnung ausgerichteten «offenen» Rauchervereine beziehungsweise -clubs einerseits und der so genannten echten geschlossenen Gesellschaften andererseits. Bei Letzteren ergingen in der Regel persönliche Einladungen zu einem bestimmten Termin, an dem sich ein festgelegter Personenkreis zu einer Feierlichkeit oder aus sonstigem Anlass trifft. Solche internen Veranstaltungen erschienen im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbinde als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können, so das Gericht.
Auch das Rauchverbot in Vereinsräumlichkeiten sei, soweit es für Rauchervereine und Raucherclubs gilt, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Verfassungsgerichtshof Bayern, Entscheidung vom 31.01.2012,
06. Feb. 2012
Rhythmische Massage: Krankenkasse muss Kosten nicht erstatten [mehr...]
Gesetzliche Krankenkassen müssen die Kosten für die in der anthroposophischen Medizin angewandten rhythmischen Massage nicht tragen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Hessen klar. Auch Heilmittel der sich von der Schulmedizin unterscheidenden «besonderen Therapierichtungen» wie der anthroposophischen Medizin seien nur bei positiver Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss von den gesetzlichen Krankenkassen zu leisten. Mit der rhythmischen Massage habe sich der Bundesausschuss bislang jedoch nicht befasst, sodass sie von den gesetzlichen Krankenkassen nicht zu leisten sei.
Eine ältere Frau erhielt von ihrem Arzt mittels Privatrezept rhythmische Massagen verordnet und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein neues Heilmittel handele, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau berief sich hingegen darauf, dass die Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei. Es könne ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher kein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe, da sie hierauf keinen Einfluss habe.
Die Richter beider Instanzen gaben der Krankenversicherung Recht. Als neue Heilmittel gelten solche, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien. Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst.
Darin liege auch kein Systemversagen, das ausnahmsweise einen Behandlungsanspruch des Versicherten begründen könne. Ein entsprechendes Anerkennungsverfahren könnten eine kassenärztliche Vereinigung oder ein Spitzenverband der Krankenkassen beantragen. Diesen stehe insoweit angesichts der begrenzten Bearbeitungskapazität des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Beurteilungsspielraum zu. Ein sachgerechtes Kriterium sei insoweit die medizinische Relevanz der Methode bei Diagnostik und Behandlung bestimmter Erkrankungen. Für Krankheitsbilder, die mit der rhythmischen Massage behandelt würden, stünden zahlreiche andere Heilmittel der physikalischen Therapie wie zum Beispiel klassische Massage und Krankengymnastik als Kassenleistung zur Verfügung.
Der Gesetzgeber habe zwar Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der «besonderen Therapierichtungen», die sich von der Schulmedizin abgrenzten, vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies besage aber nicht, dass diese Mittel ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit von den Krankenkassen zu bezahlen seien.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 24.11.2011, L 8 KR 93/10
03. Feb. 2012
Generelle Altersgrenze für Sachverständige: Wegen Altersdiskriminierung unzulässig [mehr...]
Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. Eine generelle Altersgrenze stelle eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und sei deshalb unwirksam.
Der heute 75 Jahre alte Kläger war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete «EDV im Rechnungswesen und Datenschutz» sowie «EDV in der Hotellerie» bestellt worden. Die Bestellung war einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Den Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung lehnte die Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst auch beim BVerwG erfolglos. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das BVerwG aber nunmehr dem Begehren des Klägers entsprochen.
Die generelle Altersgrenze stelle eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und sei deshalb unwirksam, stellen die Richter klar. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, sei kein legitimes Ziel nach § 10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung.
Das Lebensalter stehe auch nicht im Sinne von § 8 Absatz 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung. Denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stelle keine besonderen Anforderungen, die nur Jüngere erfüllen könnten.
Schließlich werde die Altersgrenze auch nicht durch den in der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert, so das BVerwG. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung diene jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, BVerwG 8 C 24.11
02. Feb. 2012
Heizkosten: Vermieter darf nicht nach Abflussprinzip abrechnen [mehr...]
Eine Heizkostenabrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip entspricht nicht den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV), die eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung durch den Vermieter vorsieht. Der Vermieter darf also nicht lediglich seine im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem so genannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten unter anderem um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Danach seien die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere «die Kosten der verbrauchten Brennstoffe». Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden könnten (so genanntes Leistungsprinzip). Dem werde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.
Der BGH hat allerdings weiter entschieden, dass ein solcher Abrechnungsmangel nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung ausgeglichen werden kann. Denn die Vorschrift der HeizkostenV, auf die das Berufungsgericht die Kürzung gestützt habe, betreffe nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler sei es hier aber nicht gegangen.
Der BGH hat die Sache deswegen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort wird die Klägerin seinen Angaben zufolge Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2012, VIII ZR 156/11
01. Feb. 2012
Angegebene Flugpreise: Müssen alle Gebühren enthalten [mehr...]
Das Berliner Kammergericht (KG) hat es Air Berlin und Ryanair untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Air Berlin muss künftig die Preise immer inklusive Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisen. Ryanair wurde dazu verurteilt, auch die Bearbeitungsgebühr für die Ticketzahlung in den Flugpreis einzurechnen. Dies meldet der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der in beiden Verfahren Kläger war.
Air Berlin-Kunden sei nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort in die Buchungsmaske eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt worden. Doch hätten die Preise weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge enthalten und seien damit viel zu niedrig gewesen, so der vzbv. Auch die «Service Charge» von zehn oder 15 Euro für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte habe gefehlt. Der Gesamtpreis sei nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug und nur unterhalb der Preistabelle aufgeführt worden. Dieser Praxis habe das KG jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es stellte laut vzbv klar, dass es nicht ausreicht, wenn der Endpreis an irgendeiner Stelle im Buchungsvorgang genannt wird. Eine Fluggesellschaft müsse immer den korrekten Endpreis angeben einschließlich aller Gebühren und Zusatzkosten, soweit sie für den Kunden obligatorisch sind.
Ryanair hatte die Flugpreise bei der Onlinebuchung nach Angaben der Verbraucherzentrale ohne die Bearbeitungsgebühr von fünf Euro für die Bezahlung des Tickets angegeben. Kostenfrei seien lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte gewesen. Von der Extra-Gebühr hätten Kunden erst im dritten Buchungsschritt erfahren. Das KG entschied laut vzbv, dass die Gebühr für die meisten Kunden unvermeidlich und deshalb in den Endpreis einzurechnen ist.
Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 30.01.2012 zu Kammergericht, Urteil vom 04.01.2012, 24 U 90/10 (Air Berlin) und vom 09.12.2011, 5 U 147/10 (Ryanair)
31. Jan. 2012
Wohnungseigentumgemeinschaft: Modernisierungsbeschluss setzt Information der Eigentümer über wesentliche Entscheidungskriterien voraus [mehr...]
Vor einer Beschlussfassung über eine konkrete Modernisierungsmaßnahme sind den Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen. Geschieht dies nicht, sind gefasste Beschlüsse ungültig. Hierauf weist das Amtsgericht (AG) München hin.
Auf der Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft berichtete im Juni 2008 eine Firma, die energetische Sanierungen an Häusern durchführt, über die Ergebnisse einer thermographischen Untersuchung des Anwesens und stellte verschiedene Maßnahmen der energetischen Modernisierung vor. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fasste daraufhin den Beschluss, dass diese Firma eine Bestandsaufnahme sowie einen Plan über die erforderlichen Arbeiten erstellt sowie die Ausschreibung übernehmen solle.
Im Juli 2009 beschlossen die Eigentümer, dass grundsätzlich Maßnahmen an der Außendämmung und an den Fenstern sowie eine Keller- und Dachdämmung durchgeführt werden. Ab Mai 2010 wurden die Maßnahmen zur Dämmung der Fenster konkreter. Es wurde eine Kostenaufstellung vorgelegt. Im Oktober 2010 wurde schließlich die Ausführung der Arbeiten mehrheitlich beschlossen, wobei allerdings Art und Umfang der Arbeiten erst nach einem Ortstermin endgültig festgelegt werden sollte. Einer der Eigentümer wies in der Versammlung darauf hin, dass sich durch die Maßnahmen die ursprüngliche Fenstergröße und das Raumvolumen im Gaubenbereich verändern würden.
Als trotzdem der Beschluss gefasst wurde, erhob er Klage vor dem AG München und beantragte die Ungültigerklärung des Beschlusses. Außerdem wollte er festgestellt haben, dass auch die vorherigen Beschlüsse nicht zur Durchführung der Arbeiten berechtigten. Schließlich seien die Eigentümer über die Folgen der Sanierungsmaßnahmen an den Fenstern nicht ausreichend aufgeklärt worden.
Das AG München gab dem Kläger Recht. Den Eigentümern seien vor der Beschlussfassung die Informationen über die für sie wesentlichen Entscheidungskriterien mitzuteilen gewesen. Dies sei nicht geschehen. Die Dachgeschosswohnungen würden durch die beabsichtigte Innendämmung kleiner und erheblich dunkler. Das Raumvolumen verringere sich ebenso wie die Fensterfläche und der Lichteinfall. Eine Wohnung, die an Volumen verliere, verliere auch an Marktwert. Der Eigentümer müsse daher Gelegenheit haben, diese Nachteile mit dem Zuwachs an Heizkosteneinsparung und Umweltschutz abzuwägen. Er müsse auch die Chance haben, zu überlegen, ob nicht auch andere Maßnahmen, zum Beispiel eine Außendämmung möglich wären. Da den Eigentümern diese Abwägung nicht ermöglicht wurde, seien alle gefassten Beschlüsse unwirksam.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.07.2011, 485 C 28220/10, rechtskräftig
30. Jan. 2012
Rechtswidrige Beförderungsentscheidung: Beamter kann Schadenersatz verlangen [mehr...]
Ein Beamter, der in einem Personalauswahlverfahren eine ernsthafte Chance auf Beförderung hat, kann Schadenersatz verlangen, wenn diese Chance durch die rechtswidrige Handhabung des Verfahrens zunichte gemacht worden ist und er es nicht versäumt hat, gegen die Auswahlentscheidung Rechtsschutz zu suchen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der Kläger ist als Beamter beim Bundesnachrichtendienst tätig. Er wurde von Amts wegen in das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle mit Leitungsfunktion einbezogen, doch wurde die Stelle mit einem anlässlich des Auswahlverfahrens aus dem Dienst eines Landes in den Bundesdienst versetzten Konkurrenten besetzt. Der Dienstherr informierte den Kläger über die zu seinen Lasten getroffene Auswahlentscheidung erst, als die Stelle mit dem ausgewählten Kandidaten bereits besetzt worden war. Der Kläger verlangte von seinem Dienstherrn erfolglos Schadenersatz.
Das erstinstanzlich zuständige BVerwG hat der Klage stattgegeben und den Dienstherrn verurteilt, den Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgefallen. Der Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in das Auswahlverfahren sei verletzt worden. Der Dienstherr habe die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils getroffen, das nicht der zu besetzenden Stelle entsprochen habe, sondern auf die Person des erfolgreichen Bewerbers zugeschnitten gewesen sei, um diesen gegenüber allen Konkurrenten hervorzuheben.
Dem Kläger könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Auswahlverfahren abgebrochen worden sei, bevor der letztlich ausgewählte Beamte erstmalig ins Auge gefasst wurde. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens setze nämlich nicht nur einen sachlichen Grund voraus, sondern müsse allen betroffenen Kandidaten auch ausdrücklich mitgeteilt werden. Daran habe es gefehlt.
Schließlich dürfe der Dienstherr seine Bindung an das verfassungsrechtliche Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz nicht dadurch umgehen, dass der ins Auge gefasste Bewerber anders als die übrigen Konkurrenten vor seiner Versetzung in die der zu besetzenden Stelle entsprechende Besoldungsstufe befördert wird. Ebenfalls rechtswidrig sei die späte Benachrichtigung der unterlegenen Bewerber gewesen, da sie deren Rechtsschutz vereitelt habe.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.01.2012, BVerwG 2 A 7.09
