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21. May. 2013
Flüge innerhalb der EU: Umsatzsteuer für entgeltliche Bordrestauration [mehr...]

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg weist in seiner Mitteilung 3/2013 vom 19. April 2013 auf ein Urteil aus dem eigenen Haus vom 14. Februar 2013 (Aktenzeichen 7 K 7079/09) hin. In dem hatte es sich mit der Frage zu befassen, inwiefern entgeltliche Restaurationsleistungen an Bord von Luftverkehrsmitteln umsatzsteuerlich relevant sind.

Urteilstenor: Nach Auffassung der Richter(innen)

- unterliegt die entgeltliche Abgabe von Süßigkeiten und (alkoholischen) Getränken auf zwischen den einzelnen EU-Ländern (innergemeinschaftlichen) durchgeführten Flügen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung.

- handelt es sich bei der im Beförderungspreis eingeschlossenen Bordverpflegung um eine unselbständige Nebenleistungen zur nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Fluggastbeförderung.

Grundsatz: Die entgeltliche Abgabe von solchen standardisiert hergestellten und ausgegebenen Speisen und Getränken wie Süßigkeiten und Alkohol ist umsatzsteuerlich als Lieferung von Gegenständen angesprochen, die je nach dem konkreten Gegenstand der ermäßigten oder der Regelbesteuerung mit 7 oder 19 Prozent unterliegt.

Abgelehnter Vorschlag: Die von den im Urteilsfall klagenden Unternehmen erwogene entsprechende Anwendung von der Schifffahrt auf Flugzeuge - Steuerbefreiung bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt auch auf die Fluggastbeförderung - hielten die Richter(innen) weder aus europarechtlichen Gesichtspunkten noch verfassungsrechtlichen Gründen für geboten.

Auffassung des Gerichts: Anders liegt der Fall nämlich - dem Urteil zufolge-, wenn der Flug in einen nicht zur Europäischen Union gehörenden Drittstaat führt. In diesem Fall ist auch eine entgeltliche Restaurationsleistung nicht umsatzsteuerbar, sofern die Verpflegung außerhalb des deutschen Luftraums abgegeben wird.

Urteil noch nicht bestandskräftig: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof in München eingelegt worden und notiert dort unter Aktenzeichen V R 14/13. Betroffene Unternehmen können ihre eigenen Fälle daher über einen ruhenden Einspruch offen halten.

17. May. 2013
Langjähriger Leerstand: Dennoch Abzug von Werbungskosten [mehr...]

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer am 8. Mai 2013 veröffentlichen weiteren Entscheidung die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Immobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind (Az. IX R 7/10). Der BFH hatte erst jüngst in fünf Urteilen (Az. IX R 14/12, IX R 68/10, IX R 39/11; IX R 40/11; IX R 41/11) die in der Praxis wichtigen Prinzipien vorgegeben, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter seine Aufwendungen für langjährig leerstehende Gebäude abziehen kann. Wichtig ist, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen entfaltet.

Im jetzt entschiedenen Sachverhalt ging es um die Anerkennung von Werbungskostenüberschüssen bei der Vermietung von Gewerbeobjekten, die leer stehen. Gemäß den Richtern kann jeder Steuerpflichtige grundsätzlich selbst entscheiden, wie er das von ihm angebotenen Mietobjekt am Markt präsentiert. So sind vom Hausbesitzer nachweislich laufende Sichtung regionaler Wochenzeitungen nach Mietgesuchen, unternommene Reaktionen auf die Mietersuche oder vorgenommene Bewerbung des Mietobjekts als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen. Zwar sind für langjährig leerstehende Immobilien an die Nachhaltigkeit der Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen. Diese ergeben sich aber daraus, dass der Immobilieneigentümer mit nahezu allen in Betracht kommenden Interessenten tatsächlich Kontakt aufgenommen hatte, betonte der BFH.

Im Urteilsfall waren - neben den allgemeinen Grundsätzen zu Wohnhäusern folgende Besonderheiten zu beachten:

1. Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

2. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein. Hierzu muss der Steuerpflichtige - als gewerblicher Zwischenmieter - die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben haben.

3. Ist dem Zwischenmieter von Anfang an bekannt - oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen-, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss er zielgerichtet darauf hinwirken - auch durch bauliche Umgestaltungen -, einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen

Nicht so wichtig ist, welche geeigneteren Schritte der Vermarktung ihres Objekts Vermieter gewählt hatten. Die Frage, welche Schritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und dabei steht dem Steuerpflichtigen ein angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu. Dabei ist das unter den besonderen Bedingungen zu beurteilen, nach denen eine Vermietung im strukturschwachen ländlichen Raum ist. Das ist mit denen in einem Ballungsraum mit erhöhter Wohnungsnachfrage nicht zu.

Tipp: Eine Lektüre der Urteile lohnt sich, weil der BFH darin viele Anhaltspunkte gibt,

- wie ein Leerstand zu beurteilen ist

- wie die vorübergehend fruchtlose Mietersuche steuerlich einzuschätzen ist

- welche Besonderheiten es bei einem langjährigen Leerstand gibt, wenn das Haus in einem Gebiet mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien liegt

16. May. 2013
Gewerblicher Grundstückshandel: Maßgebend ist der die Zahl der Verkäufe [mehr...]

Die so genannte Drei-Objekt-Grenze wurde über Jahre hinweg vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelt und besagt, dass grundsätzlich kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Verkauf von privaten Mietshäusern nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist Steuern auslöst und anschließend steuerfrei bleibt. Liegt hingegen ein gewerblicher Grundstückshandel vor, gilt bereits das erste Grundstück als gewerblich verkauft und löst unabhängig von Haltefristen Einkommen- und Gewerbesteuer aus. Darüber hinaus kommt es in der Regel zur Buchführungspflicht, was zusätzlichen Aufwand bedeutet. Das bedeutet in der Regel Mehrarbeit, weil ein vermeintlich steuerfreies Geschäft im Nachhinein doch Abgaben auslöst und für die Vergangenheit steuerliche Gewinnermittlungen notwendig werden.

Die Drei-Objekt-Grenze ist hierbei in der Regel das Kriterium für oder gegen die Gewerblichkeit. Werden innerhalb von fünf Jahren weniger als vier Immobilien verkauft, bleiben die Geschäfte vermögensverwaltend und somit privat. Der BFH hat nun in seinem am 8. Mai 2013 veröffentlichten Urteil entschieden, dass die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind, sogar für wirtschaftliche Zwänge wie etwa angekündigte Zwangsmaßnahmen wie eine Versteigerung. Auch die bedrohte Immobilie fällt unter die Drei-Objekte-Grenze und ab vier Grundstücken liegt in der Regel ein gewerblicher Handel vor (Az. III R 19/11). Selbständiges Objekt ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen im Sinne des BGB als räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist. Ein Grundbuchgrundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, nicht aber umgekehrt.

Hat beispielsweise - wie im zugrunde liegenden Fall - das FA aufgrund von Steuerschulden in Millionenhöhe Grundstücke mit Sicherungshypotheken belastet und kündigt an, dass es die Verwertung anstrebt, droht ein gewerblicher Grundstückshandel, auch wenn es zur Zwangsversteigerung nicht kommt, weil der Besitzer diese Grundstücke verkauft. Da Drei-Objekt-Grenze lässt den Schluss eines Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zu. Dafür kommen generell die Gründe der Veräußerung nicht in Betracht. So steht der Annahme einer bedingten Veräußerungsabsicht grundsätzlich nicht entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird.

Nach Ansicht des BFH sind daher beispielsweise Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Bekannten, ein unerwartet hohes Kaufangebot irrelevant. Denn die sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Besitzer nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und deshalb eine Veräußerungsabsicht hatte. Das gilt auch für den sich aus der Ankündigung der Zwangsversteigerung durch das Finanzamt ergebenden Druck, so die Richter.

Hinweis: Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung des Grundstücks lässt für sich gesehen nicht zwingend auf das Bestehen einer unbedingten Veräußerungsabsicht schließen. Denn auch wenn zwischen dem Erwerb oder der Bebauung einerseits und dem Veräußerungsentschlusses nur wenige Wochen liegen, ist nicht ausgeschlossen, dass es während dieser Zeit hinsichtlich der beabsichtigten Verwertung des Grundstücks zu einem Sinneswandel gekommen ist.

15. May. 2013
Ehrenamtliche: Aufwandsentschädigungen können der Umsatzsteuer unterliegen [mehr...]

Vereine, Verbände und Organisationen sollten Satzungen anpassen und Regeln für Aufwandsentschädigungen schriftlich festlegen. Das empfiehlt die Oberfinanzdirektion Koblenz in einer Hinweismitteilung vom 3. Mai 2013 und erläutert hierzu Anlass und Hintergründe.

Um eine bundesweit einheitliche Behandlung von ehrenamtlich Tätigen zu ermöglichen, wurde die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen durch das Bundesfinanzministerium neu geregelt.

Grundregelung: Augenblicklich besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn Vergütungen für ehrenamtliche Vorstände, Chorleiter, Sporttrainer oder ehrenamtliche Tätigkeiten für den Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (beispielsweise Sparkassen, Verkehrsbetriebe oder Stadtwerke) betragen:

- je Stunde maximal 50 Euro und

- pro Jahr insgesamt nicht mehr als 17.500 Euro.

Voraussetzung ist allerdings, dass der tatsächliche Zeitaufwand schriftlich festgehalten wird und für das Finanzamt nachvollziehbar ist.

Ein echter Auslagenersatz wird bei der Berechnung der Betragsgrenzen nicht mitgerechnet. Als Auslagenersatz gilt, wenn die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird (z.B. Reisekosten).

Neu ist: Ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn

- per Satzung oder Vorstandsbeschluss des Vereins bzw. der Organisation, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und

- durch die Fixierung per Satzung oder Beschluss weder die Jahreshöchstgrenze (maximal 17.500 Euro) noch der maximale Betrag pro Stunden (nicht mehr als 50 Euro) überschritten wird.

Übergangsregelung: Die Finanzverwaltung lässt hierzu den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen Zeit bis spätestens 31. März 2014. Bis einschließlich 1. Quartal 2014 ist Gelegenheit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

Weitere Angaben: Infos hierzu gibt es auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html, dort unter der Rubrik „Service/BMF-Schreiben“, 27.03.2013, „Umsatzsteuerbefreiung“. Das Schreiben enthält klarstellende Ausführungen zu den mit Erlass vom 2.1.2012 (IV D 3 - S 7185/09/10001) eingeführten Betragsgrenzen, bis zu welcher - nach Ansicht der Finanzverwaltung - von einem noch angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Das BMF-Schreiben hat die Überschrift: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 26 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz (UStG); Angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis

14. May. 2013
Schneeballsystem: Vorläufiger Steuerrechtsschutz für Geschädigte [mehr...]

Scheingewinne aus einer Beteiligung müssen vorläufig nicht versteuert werden. Dabei verweist das Finanzgericht Köln am 2. Mai 2013 auf seinen Beschluss (vom 10.4.2013 10 V 216/13) zu einer Beteiligung an der Business Capital Investors Corporation (BCI). Innerhalb der Rechtsprechung ist umstritten, ob Gutschriften im Rahmen von Schneeballsystemen zu steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. Daher dürften entsprechende Steuerbescheide bis auf weiteres nicht vollzogen werden, so die Richter vom 10. Senat.

Hintergrund: Bei der BCI handelt es sich um eine amerikanische Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung des eigenen Vermögens ist. Ihre Anteile wurden über ein Beratersystem vor allem in Deutschland vertrieben. Tausende von Anlegern, die an die 100 Millionen Euro investiert haben sollen, wurden mit Renditen von 15,5 % gelockt. Diese Erträge sollten erzielt werden, indem das eingesammelte Geld Banken zur Verfügung gestellt wird. Tatsächlich konnte von den ermittelnden Behörden aber keine renditeträchtige Geschäftstätigkeit der BCI festgestellt werden. Sie gehen davon aus, dass es sich bei der BCI um ein Schneeballsystem handelt und die vermeintlichen Erträge aus neuangeworbenen Einlagen gezahlt wurden.

Sachverhalt: In dem Urteilsfall wehrten sich Eheleute, die sich mit 50.000 Euro an der BCI beteiligt hatten, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versteuerung von gutgeschriebenen Erträgen", die sie nie erhalten haben. Auch ihre Einlage wurde ihnen im Wesentlichen nicht zurückgezahlt. Das Finanzamt stützte den Steuerbescheid auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof in München (BFH), wonach auch bei einem Schneeballsystem Gutschriften über wiederangelegte Renditen bis zu dem Zeitpunkt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, an dem das Schneeballsystem zusammenbricht.

Dagegen hat das Finanzgericht Saarland entschieden, dass ein Anlagebetrüger kein leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner sei und daher eine Besteuerung der Scheingewinne abgelehnt (vom 10.5.2012, 1 K 2327/03). Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat sich in einem BCI-Fall der Auffassung des BFH angeschlossen und vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (vom 12.2.2013, 13 V 3763/12). Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen hat in einem Parallelfall unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Finanzgerichts Saarland die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt (vom13.2.2013, 7 V 235/13 A(E)).

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat nunmehr wegen dieser unklaren Rechtslage vorläufigen Rechtsschutz gewährt und die Steuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt. Er hat aber zur Klärung der Rechtslage und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zum BFH zugelassen."

13. May. 2013
Hinterziehung: Bundesrat möchte Steuerstraftaten wirksamer bekämpfen [mehr...]

Die Länder wollen die Bekämpfung von Steuerstraftaten verbessern. In einem am 3. Mai 2013 beschlossenen Gesetzentwurf schlagen sie daher vor, für alle Fälle einer Steuerhinterziehung die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung auf zehn Jahre festzulegen. Zur Begründung führen sie aus, dass Steuerhinterziehung das Gemeinwesen schädigt. Es sei deshalb Aufgabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung der Steuerhinterziehung Sorge zu tragen. Dies erfordere auch eine Angleichung der Fristen, innerhalb derer eine strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung und die Festsetzung der verkürzten Steuern möglich ist.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Sie schädigt das Steueraufkommen und damit das Gemeinwesen. Es ist deshalb Aufgabe des Staates, für eine wirksame Bekämpfung von Steuerhinterziehung Sorge zu tragen. Dies erfordert auch eine Angleichung der Fristen, innerhalb derer eine strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung und der Festsetzung der verkürzten Steuern möglich ist.

Nach § 169 Absatz 2 Satz 2 AO beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde. Unter Berücksichtigung der An- und Ablaufhemmungen können hinterzogene Steuern im Einzelfall auch noch nach mehr als zehn Jahren festgesetzt und erhoben werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde für Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall eine Sonderregelung geschaffen. In diesen Fällen besteht eine grundsätzliche Parallelität zwischen Steuerfestsetzungsverjährung und steuerstrafrechtlicher Verfolgungsverjährung. Die strafrechtliche Ahndung bei Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen kann sich so auf einen längeren Zeitraum erstrecken, das Strafrisiko für den Hinterzieher steigt. Dadurch kann Steuerhinterziehung wirkungsvoller bekämpft werden.

Handelt es sich hingegen nicht um eine Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall, besteht nach wie vor eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Steuerfestsetzungsverjährung, die in der Regel zehn Jahre beträgt, und der Strafverfolgungsverjährung, die bei einer Steuerhinterziehung fünf Jahre beträgt.

Nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der seit dem Jahre 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach dem vom Bundesrat beschlossenen Gesetzentwurf alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Denn besonders in diesen Fällen ist die Diskrepanz zwischen der regulären Steuerfestsetzungsfrist von zehn Jahren und der Strafverfolgungsverjährung von fünf Jahren bei Steuerhinterziehungen, wenn keines der ausdrücklich aufgeführten Regelbeispiele in der Abgabenordnung erfüllt ist. Mit Blick auf den Unrechtsgehalt erscheint das den Ländern unsachgemäß und erschwert die strafrechtliche Ahndung.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn wegen der besonderen Eilbedürftigkeit ausnahmsweise innerhalb einer Frist von drei Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten muss. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen. Dieses Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten (Bundesrat-Drucksache 339/13 (Beschluss) soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Änderung gilt dabei nur für Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

10. May. 2013
Umsatzsteuer: 7 oder 19 Prozent bei Restaurationsleistungen? [mehr...]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst zugunsten von Steuerzahlern entschieden, dass die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr im Normalfall dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen. Das wird vom deutschen Fiskus umgesetzt. Bieten Unternehmer beispielsweise über einen Imbisswagen Speisen an, ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob Ihr Umsatz

1. sich auf Lebensmittel zum Mitnehmen ohne Dienstleistungen bezieht (7 Prozent) oder

2. ein sofortiger Verzehr an Ort und Stelle darstellt (19 Prozent Umsatzsteuer).

Entsprechend den Konsequenzen aus der Rechtsprechung des EUGH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3.6 geändert. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist jetzt in einer aktuellen Verfügung (S 7100 - 441 - St 171) auf einige Aussagen besonders hin.

- Die Abgabe von Speisen und Getränken ist eine sonstige Leistung (19 Prozent Umsatzsteuer), wenn der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. Bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles zu betrachten.

- Stellt der Betreiber eines Imbissstandes Tische mit Sitzgelegenheiten bereit, liegt darin ein qualitativ überwiegendes Dienstleistungselement. Erklärt der Kunde bei Erwerb der Speise, er wolle die Speise vor Ort verzehren, liegt eine sonstige Leistung vor. Erklärt er demgegenüber, er wolle die Speise mitnehmen, liegt eine Lieferung vor (7 Prozent Umsatzsteuer). Entscheidend ist die Absichtserklärung, nicht das tatsächliche Verhalten des Kunden.

- Stehtische und Sitzgelegenheiten in den Wartebereichen von Kinofoyers sowie die Bestuhlung in Kinos, Theatern und Stadien, Parkbänke im öffentlichen Raum und Nachttische in Kranken- und Pflegezimmern sind nicht zu berücksichtigen.

- Der Transport von Speisen und Getränken einschließlich des Kühlens oder Warmhaltens während des Transports sowie die Anlieferung zu einem bestimmten Zeitpunkt sind für die Vermarktung der Speisen notwendig und deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen.

- Erfüllen überlassenes Geschirr und Platten usw. vornehmlich Verpackungsfunktion, stellen deren Überlassung und anschließende Reinigung bzw. Entsorgung keine berücksichtigungsfähigen Dienstleistungselemente dar.

- Das gilt für Umsätze ab dem 1. Juli 2011. Ab diesem Zeitpunkt kommt es bei der Abgrenzung nicht darauf an, ob es sich um eine zubereitete Speise oder eine nicht zubereitete Speise handelt, so dass auch die Komplexität der Zubereitung von Speisen nicht als Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist.

Faustregel: Es liegen begünstigte Lieferungen bei der Abgabe von Speisen zum Mitnehmen vor, bei der Abgabe von Speisen am Stehimbiss und im Kino. Begünstigte Lieferungen liegen auch vor, wenn sich Caterer und Betreiber von Partyservices oder Mahlzeitendiensten (Essen auf Rädern) auf die Zubereitung und die Anlieferung ihrer Speisen beschränken.

Recht-News


21. May. 2013
«Framing»: Europäischer Gerichtshof soll urheberrechtliche Zulässigkeit klären [mehr...]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll klären, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des «Framing» in seine eigene Internetseite einbindet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) beschlossen.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel «Die Realität» herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform «YouTube» abrufbar.

Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des «Framing» abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom «YouTube»-Server abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen («Frame») abgespielt.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz von je 1.000 Euro an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Das Berufungsgericht habe zwar, so der BGH, zu Recht angenommen, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des «Framing» grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Absatz 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.

Der BGH hat dem EuGH daher die – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zweifelsfrei zu beantwortende – Frage vorgelegt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.05.2013, I ZR 46/12 – «Die Realität»

17. May. 2013
Arbeitszeit: Bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung ist betriebsübliche Dauer maßgeblich [mehr...]

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als «außertarifliche Mitarbeiterin» beschäftigt und bezieht ein Jahresgehalt von rund 95.000 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag muss sie «auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden». Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden beziehungsweise die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt rund 7.000 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und zum Beispiel im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.

Die Klägerin macht mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus, so das BAG. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet habe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12

16. May. 2013
Urlaubsabgeltung: Verzicht des Arbeitnehmers ist wirksam [mehr...]

Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Absatz 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Zwar ist gesetzlich geregelt, dass von der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Jedoch hindert diese Regelung nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.

Die Beklagte kündigte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009. Im Kündigungsrechtsstreit regelten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Im Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit rund 10.650 Euro abzugelten.

Das Arbeitsgericht (ArbG) hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des ArbG teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des ArbG. Die Klage sei unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11

15. May. 2013
HBO-Therapie bei diabetischem Fußsyndrom: Krankenkasse muss Kosten auch bei ambulanter Durchführung tragen [mehr...]

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass eine Versicherte von ihrer Krankenkasse verlangen kann, sie von den Kosten der im Jahr 2009 ambulant durchgeführten adjuvanten hyperbaren Sauerstoff-(HBO)-Therapie in Höhe von knapp 7.000 Euro freizustellen, ohne dass es hierfür einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) bedurft hätte. Denn ansonsten drohe eine mit dem Qualitätsgebot unvereinbare Therapielücke.

Die HBO-Therapie war zur Heilung des diabetischen Fußsyndroms im Stadium Wagner III der Klägerin notwendig. Für diese Indikation habe die neue Behandlungsmethode ausnahmsweise wegen Systemversagens keiner positiven Empfehlung des GBA und keiner Aufnahme in den einheitlichen Bewertungsmaßstab bedurft, so das BSG. Der GBA habe gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil er objektiv willkürlich das sektorenübergreifende Prüfverfahren mit Inkrafttreten der Änderung der Richtlinien Methoden Krankenhaus am 26.06.2008 nicht auf eine Empfehlung der Methode für die genannte Indikation für die vertragsärztliche Versorgung erstreckt habe. Sein rechtmäßig zur Krankenhausbehandlung gefasster Beschluss besage, dass die adjuvante HBO-Anwendung im genannten Indikationsbereich nach generellen Kriterien dem Qualitätsgebot genügt. Es gebe keine durchgreifenden medizinischen Gründe dafür, die HBO-Therapie hier lediglich stationär anzuwenden. Ohne eine GBA-Empfehlung drohe eine mit dem Qualitätsgebot unvereinbare Therapielücke.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 07.05.2013, B 1 KR 44/12 R

14. May. 2013
Anschlussflug verpasst: Erreichung des Endziels mit mindestens drei Stunden Verspätung begründet Ausgleichsanspruch [mehr...]

Nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die verspäteter Flüge haben nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sich der Abflug des verspäteten Flus selbst um weniger als drei Stunden verzögert hat. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht eines Mitreisenden auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 600 Euro nach der europäischen Fluggastrechteverordnung in Anspruch. Die Reisenden buchten bei der beklagten Iberia S.A. für den 20.01.2010 eine Flugreise von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica). Der Start des von der Beklagten durchgeführten Fluges von Berlin nach Madrid erfolgte mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden. Dies führte dazu, dass die Reisenden den Anschlussflug nach San José nicht mehr erreichten. Sie wurden erst am folgenden Tag nach San José befördert.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf ihre Revision hat der BGH die Beklagte nunmehr antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar hätten die Vorinstanzen zu Recht angenommen, dass der Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Beförderungsverweigerung nicht zur Last fällt, weil der Einsteigevorgang (Boarding) bereits beendet war, als die Reisenden den Ausgang erreichten. Die Klageforderung sei jedoch unter dem Gesichtspunkt der großen Verspätung begründet.

Wie der EuGH in dem Urteil «Sturgeon» vom 19.11.2009 auf die Vorlage des BGH entschieden und im Fall «Nelson» mit Urteil vom 23.10.2012 bestätigt hat, hätten nicht nur die Fluggäste annullierter Flüge, sondern auch die Fluggäste verspäteter Flüge den in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel erst drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit oder noch später erreichen. Nach dem EuGH-Urteil vom 23.02.2013 in der Sache «Air France/Folkerts» setze dieser Anspruch nicht voraus, dass die verspätete Erreichung des Endziels darauf beruht, dass sich der Abflug des verspäteten Flugs um die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung genannten Zeiten verzögert hat. Es genüge daher, dass der verspätete Abflug in Berlin dafür ursächlich gewesen sei, dass die Reisenden den Anschlussflug von Madrid nach San José nicht mehr erreichen konnten und infolgedessen ihr Endziel erst mit eintägiger Verspätung erreicht haben.

In einem solchen Fall sei, wie der BGH klarstellt, unerheblich, ob der Anschlussflug selbst verspätet ist oder überhaupt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Die Auffassung des beklagten Luftverkehrsunternehmens, der EuGH habe mit der Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs für einen solchen Fall seine Kompetenzen überschritten, teile der BGH nicht.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11

13. May. 2013
Freie Waldorfschulen: Staatliche Förderung in Baden-Württemberg im Jahr 2003 ausreichend [mehr...]

Die den Freien Waldorfschulen vom Land Baden-Württemberg im Jahr 2003 gewährte finanzielle Förderung war ausreichend. Sie gewährleistete das zur Einhaltung der staatlichen Genehmigungsvoraussetzungen notwendige Existenzminimum dieses Ersatzschultyps. Sein Bestand war nicht evident gefährdet. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden.

Die trotz staatlicher Förderung verbleibende Finanzierungslücke habe durch ein durchschnittliches monatliches Schulgeld von 90 bis 95 Euro pro Schüler, das abhängig vom Einkommen der Eltern gestaffelt erhoben wird, gedeckt werden können, ohne eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu fördern.

Der VGH verneinte insbesondere einen Anspruch auf eine höhere staatliche Förderung für das Rechnungsjahr 2003 aus der Privatschulfreiheit des Grundgesetzes. Auch das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes sei nicht verletzt. Die Freien Waldorfschulen könnten insbesondere nicht verlangen, wegen der Besonderheiten ihrer Pädagogik bei der finanziellen Förderung im Vergleich zu ähnlichen Ersatzschulen oder zu öffentlichen Schulen besser gestellt zu werden.

Damit blieb die vom Trägerverein einer Freien Waldorfschule in Nürtingen gegen das Regierungspräsidium Stuttgart angestrengte Musterklage, welcher der VGH im Jahr 2010 zunächst teilweise stattgegeben hatte, nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgerichts nunmehr insgesamt erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.04.2013, 9 S 233/12

10. May. 2013
Aufrechnung: Nicht gegen übergegangene Unterhaltsforderungen [mehr...]

Ein Unterhaltsschuldner ist nicht befugt, gegen die auf Sozialleistungsträger übergegangenen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen gegen den Unterhaltsgläubiger aufzurechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Antragsgegner ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von ihm getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 Euro. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner aus übergegangenem Recht der Kindesmutter die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 Euro geltend macht.

Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 11.678 Euro an das Jobcenter verpflichtet. Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötige.

Durch das Aufrechnungsverbot sollten aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht laut BGH auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2013, XII ZB 192/11

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