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22. Feb. 2012
Grundsteuererlass: Antrag für 2011 muss vor April 2012 gestellt werden [mehr...]

Die Grundsteuer stellt keine Belastung für den Grundstückseigentümer dar, soweit diese auf die Mieter umgelegt werden kann. Dieses ist bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien regelmäßig der Fall, so dass bei Vollvermietung eine vollständige Überwälzung auf die Mieter stattfindet. Ist die Immobilie jedoch ganz oder teilweise nicht vermietet, stellt die Grundsteuer genauso wie in den Fällen einen Kostenfaktor dar, in denen sie nicht in der Nebenkostenumlage für die Mieter ist. Aus diesem Grund gibt es bereits seit dem Jahr 1973 eine Billigkeitsregelung, wodurch Grundstückseigentümer bei wesentlicher Ertragsminderung nachträglich einen Teil der Abgabe wieder erlassen zu bekommen. Bei verminderten Grundstückserträgen gibt es nämlich einen Anspruch auf Erlass.

Den können Hausbesitzer aber nur nutzen, wenn sie bis Ende März des Folgejahres einen formlosen Antrag auf Grundsteuererlass mit Begründungen und Nachweise für ausbleibende Mieterträge stellen - bei der zuständigen Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen beim Finanzamt. Der Steuererlass ist nicht von Ermessen oder Nachsicht der Behörde abhängig, sondern gesetzlich in Paragraf 33 Grundsteuergesetz fixiert. Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation haben. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Eigentümer für seine Wohnungen überhöhte Preise verlangt, die keiner zahlen will. Bemüht er sich hingegen während der Leerstandszeiten intensiv um neue Mieter und kann dies durch Inserate oder das Einschalten von Maklern, Inseraten oder Internet-Suchen belegen, liegen ausbleibende Erträge und damit Gründe für den rückwirkenden Steuererlass vor.

Ausreichend sind bereits Ertragseinbußen und dies unabhängig davon, ob die typisch oder ungewöhnlich, strukturell bedingt, vorübergehend oder dauerhaft sind. Allein entscheiden ist, dass die Einnahmeminderung mehr als 50 Prozent beträgt, bemessen an der tatsächlich vereinbarten oder an der üblichen Miete. Für den gesetzlichen Anspruch auf Erlass kommt es nicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Grundstücksbesitzers an. Die Grundsteuer mindert sich

- entweder um ein Viertel der ausgebliebenen Einnahmen bei ausbleibenden Mieten von mehr als der Hälfte

- oder es gibt sogar die Hälfte der Grundsteuer zurück, sofern überhaupt keine Mieten geflossen sind.

Praxishinweise: Wird die Wohnung unter Marktniveau vermietet und zahlen die Nutzer die Grundsteuer über die Nebenkosten, steht die Erstattung den Mietern zu. Die Berücksichtigung erfolgt dann mit der Jahresendabrechnung über die Umlage. Da die Mieter einen Anspruch auf möglichst geringe Nebenkosten haben, ist der Hausbesitzer sogar zur Antragstellung verpflichtet. Bis 2007 war die Erlassregelung günstiger. Hier wurde die Grundsteuer zu vier Fünftel erstattet, wenn sich der Ertrag um mindestens 20,1 Prozent gemindert hatte. Nunmehr sind es 50,1 Prozent und die Rückzahlung beträgt maximal die Hälfte. Die für Hausbesitzer ungünstige Änderung erfolgte wegen drohenden Einnahmeausfällen bei den Gemeinden über das Jahressteuergesetz 2009, rückwirkend ab 2008. Das Finanzgericht Bremen hält dies für verfassungsgemäß, weil die Neuregelung Vermieter weder im Eigentumsrecht verletzt noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Az. 3 K 57/09 (1)). Gegen dieses Urteil ist jedoch eine Revision beim Bundesfinanzhof unter Az. II R 36/10 anhängig. Dadurch können Einsprüche gegen den verminderten Grundsteuererlass ruhen.

21. Feb. 2012
Steuererklärung 2011: Die neue kostenlose ELSTER-Software ist da [mehr...]

Ab sofort steht die neue Version von ELSTER nicht nur zum Download im Internet zur Verfügung, sondern liegt auch als CD abholbereit in den Finanzämtern. Unter www.ElsterFormular.de kann das Programm, mit dessen Hilfe die Steuererklärung elektronisch erstellt und ans Finanzamt übermittelt werden kann, kostenlos heruntergeladen werden.

Bereits seit Jahren ist es möglich, die Steuererklärungen und Voranmeldungen per Internet einzureichen. Bei der Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldung ist dies sogar Pflicht und ab 2011 und damit ganz aktuell kommen generell betriebliche Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen hinzu. Die Abgabe auf Papier erlaubt die Finanzverwaltung nur in Einzelfällen. Die Abgabe von Einkommensteuererklärungen auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung hinsichtlich betrieblicher Steuern gilt sowohl bei Bilanz als auch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Bei 4/3-Rechnern wird jedoch bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr nicht beanstandet, wenn sie ihrer Steuererklärung anstelle des Vordrucks Anlage EÜR eine formlose Gewinnermittlung beigefügen. Dann verzichtet die Verwaltung auf die elektronische Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Finanzamt kann auch bei Bilanzierenden in Härtefällen auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

In diesen EDV-Verfahren werden die relevanten Steuerdaten elektronisch mittels einer Software online ans Finanzamt gesendet. Die neue ElsterFormular-Software ist nutzbar für die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung 2011, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteueranmeldung 2012 sowie die Einnahme-Überschuss-Rechnung für Selbstständige ohne Bilanz.

Die Finanzverwaltung verspricht, die über ELSTER abgegebene Steuererklärung schneller zu bearbeiten und auf einen Großteil der Belege zu verzichten. Damit kommen Bürger schneller zu ihrer Erstattung. Leider ist der Versand einer verkürzten Erklärung per Post im Regelfall immer noch notwendig, da Unterschrift, Spendenbelege, Bescheinigungen über Kapitalertragsteuer, Lohnersatzleistungen oder ausländische Quellensteuer im Original vorliegen müssen. Belege zu haushaltsnahen Dienstleistungen und Kinderbetreuungskosten sind hingegen nicht mehr verpflichtend. Über www.elsteronline.de gibt es über eine Registrierung ein persönliches elektronisches Zertifikat. Dieses ersetzt die Unterschrift, sodass die zusätzliche Übersendung einer komprimierten Steuererklärung entfällt, sofern die nur für Unterschriftszwecke benötigt wird.

Wer ELSTER nutzt, muss zwar eine Reihe von Belegen erst einmal nicht einreichen. Hier darf die Aufforderung durch das Finanzamt abgewartet werden. Daher müssen die Unterlagen so lange aufbewahrt werden, bis der anschließend ins Haus kommende Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Das liegt zumeist mit Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist vor. Wenn außergewöhnliche oder erstmalige Umstände die Höhe der Steuer beeinflussen, wird vom Fiskus eine sofortige Belegeinreichung empfohlen. Das gilt beispielsweise bei beruflich bedingten Umzugsaufwendungen, der Begründung einer doppelten Haushaltsführung oder der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers.

20. Feb. 2012
Arbeitszimmer: Kein Kostenabzug trotz zeitlich überwiegender Heimarbeit [mehr...]

Über Jahressteuergesetz 2010 dürfen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer jetzt auch dann steuerlich wieder berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zur Höhe von 1.250 Euro im Jahr möglich. Hiervon profitieren insbesondere Lehrer, Dozenten, Handelsvertreter und sonstige Außendienstmitarbeiter. Aufwendungen können dagegen unverändert in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.

Voraussetzung für den begrenzten Abzug von 1.250 Euro ist, dass für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierzu gehört grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Es muss sich hierbei weder um einen räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereichs noch einen individuell zugeordneten Arbeitsplatz handeln. Daher gilt nach dem Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen auch das Dienstzimmer im Gerichtsgebäude als anderer Arbeitsplatz, wenn ihn ein Richter tatsächlich nutzen kann(Az. 14 K 329/09). Daher haben die Finanzrichter den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt, obwohl eine Richterin im zugrunde liegenden Fall argumentiert hatte, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlungen für ihre Tätigkeit als Zivilrichterin nicht berufsprägend sie. Ausschlag gebend wäre vielmehr das heimische Büro, weil die für das Fällen von Entscheidungen und nämlich gerade nicht im Gericht, sondern in den eigenen vier Wänden von zu Hause aus erarbeitet würden. Insoweit befände sich der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung zu Hause, zumal sie dort zeitlich überwiegend tätig war.

Das Finanzgericht lehnte jedoch sowohl den vollen als auch den begrenzten Werbungskostenabzug ab, weil sich der inhaltliche und damit qualitative Schwerpunkt der Beschäftigung gerade auch dann nicht im häuslichen Arbeitszimmer befindet, wenn sie sich dort zeitlich häufiger als im Gerichtsgebäude aufhält. Im heimischen Büro bereitet sich die Richterin lediglich auf ihre Sitzungen im Amtsgericht vor und diktiert von zu Hause aus Urteile und Beschlüsse. Dies ist jedoch nicht der qualitative Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. Berufsprägend ist vielmehr die Erledigung zivilrechtlicher Streitigkeiten, die von den sich streitenden Parteien regelmäßig vor Gericht mündlich verhandelt werden, sowie die Beweisaufnahme im Amtsgericht.

Hinweis: Das Finanzgericht Niedersachsen hatte gegen sein Urteil Revision zugelassen, um dem Bundesfinanzhof Gelegenheit zur Klärung zu geben, ob und möglicherweise in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zum anderen Arbeitsplatz und zum Mittelpunkt der Betätigung auch auf die aktuellen gesetzlichen Neuregelungen übertragen werden kann. Die Revision ist mittlerweise unter dem Az. VI R 13/11 anhängig, vergleichbare Steuerfälle können also offen bleiben.

17. Feb. 2012
Firmenwagen: Keine Lohnsteuer für Privattouren [mehr...]

Die Privatnutzung des vom Chef überlassenen Betriebs-Pkw behandelt das Finanzamt als so genannten geldwerten Vorteil. Die monatliche Lohnsteuer ermittelt die Firma hierzu in der Regel pauschal mit einem Prozent vom Bruttolistenpreis inklusive der Zusatzausstattung und der Umsatzsteuer. Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung aber alternativ auch den tatsächlich für die privaten Fahrten angefallenen Aufwand ansetzen. Liegt dieser Summe unter dem von der Firma angesetzten Pauschalbetrag, führt dies zu einer Steuererstattung. Allerdings muss hierzu ein Fahrtenbuch geführt werden, aus dem sich die Anteile von dienstlichen und privaten Touren ergeben und die Kosten aufgeführt werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt in einem aktuellen Urteil entschieden, dass diese pauschale Ein-Prozent-Regelung nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Pendelfahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte nutzt (Az. VI R 56/10). Die Richter stellten den Anwendungsbereich der Ein-Prozent-Regelung klar und betonten, dass sie nur gilt, wenn der Chef seinem Angestellten tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Zwar gibt es hier den vermuteten so genannten Anscheinsbeweis, dass ein Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt. Diese Vermutung sagt aber nichts darüber aus, dass die Firma seiner Belegschaft den Dienstwagen in der Praxis auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen hat.

Im zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt und ihm stand ein Firmen-Pkw für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen den eigenen vier Wänden und dem Arbeitsort benutzen. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Ein-Prozent-Regelung pauschal anzuwenden sei. Einspruch und Klage dagegen blieben ohne Erfolg.

Zwar führt zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt, Der Vorteil ist entweder mit der Fahrtenbuchmethode oder, wenn wie im Urteilsfall kein Fahrtenbuch geführt wird, mit dem Listenpreis zu bewerten. Allerdings begründet diese gesetzliche Regelung einen steuerbaren Tatbestand nur insoweit, als sie die Bewertung eines Vorteils abzielen, der dem Grunde nach feststehen muss. Deshalb setzt die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung voraus, dass der Chef seinem Angestellten tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Allein die Nutzung für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet dabei noch keine Überlassung zur privaten Nutzung, so die Richter.

16. Feb. 2012
Sonderausgabenabzug: Steuerliche Benachteiligung von Inlandsschulen war zulässig [mehr...]

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei im Januar 2012 veröffentlichten Urteilen entschieden, dass an eine nicht anerkannte inländische Ergänzungsschule geleistetes Schulgeld bis zum Veranlagungszeitraum 2007 nicht als Sonderausgabe abgezogen werden kann. In den zugrunde liegenden Fällen (Az. X R 48/09 und X R 27/09) stritten sich Eltern mit dem Finanzamt um Schulgeld, das sie vor 2008 für den Privatschulbesuch ihres Sohnes gezahlt hatten. Die Privatschule war nach den landesrechtlichen Regelungen keine anerkannte Ergänzungsschule. Nach der bis 2007 geltenden Rechtslage waren diese Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgabe abziehbar.

Der Sonderausgabenabzug für Schulgeld ist im Jahr 2008 neu geregelt worden, weil der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem fehlenden Sonderausgabenabzug für die in anderen EU-Mitgliedstaaten belegenen Privatschulen einen Verstoß gegen die Europäischen Grundfreiheiten sah. Aufgrund der sich daran anschließenden Neuregelung im Einkommensteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2009 können ab 2008 mit 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro pro Jahr, als Sonderausgabe abgezogen werden, sofern die in der EU oder im EWR belegene Schule zu einem von der zuständigen inländischen Behörde anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. Auf den landesrechtlichen Status einer Privatschule kommt es somit nicht mehr an. Diese neuen Grundsätze gelten aufgrund einer Übergangsregelung für die EU/EWR-Privatschulen in allen noch offenen Fällen, für die inländischen Privatschulen aber erst ab 2008.

Die Eltern waren der Auffassung, die Übergangsregelung gelte auch für den Besuch von inländischen Privatschulen. Ihnen stehe damit der Sonderausgabenabzug zu, da sie ansonsten benachteiligt würden. Der BFH hat jedoch in der - nur vorübergehenden - Schlechterstellung der inländischen Privatschulen keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gesehen, da der Gesetzgeber berechtigt gewesen war, aus Vereinfachungsgründen eine Übergangsregelung zu schaffen, die eine Einordnung von ausländischen Schulen nach den schulrechtlichen Begriffen der Länder entbehrlich gemacht hatte.

Hinweis: Durch die Steuerkappung auf maximal 5.000 Euro Sonderausgabenabzug pro Jahr können Eltern ihre Aufwendungen bis zu 16.666 Euro mit 30 Prozent als Sonderausgaben abziehen. Die Schulgeldzahlungen sind dabei grundsätzlich bei dem Elternteil zu berücksichtigen, der sie getragen hat. Zahlen beide, sind die Kosten bei jedem nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro zu berücksichtigen. Die Eltern können aber einvernehmlich eine andere Aufteilung beantragen. Das kommt etwa in Betracht, wenn die vom Vater getragenen Aufwendungen 2.500 Euro überschreiten, während die von der Mutter darunter liegen.

15. Feb. 2012
Forderungen des Fiskus: Einkommensteuer-Vorauszahlung ist immer gleich hoch [mehr...]

Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer sind grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen an die Finanzkasse zu leisten. Eine Ausnahme hiervon kommt insbesondere nicht in Betracht, soweit ein Selbstständiger geltend macht, sein eigener Gewinn des laufenden Veranlagungszeitraums würde nicht gleichmäßig entstehen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Anfang 2012 veröffentlichten Urteil klargestellt (Az. VIII R 11/09).

Laut Gesetz habe Steuerzahler am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die sie für das laufende Jahr voraussichtlich schulden werden. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen aber auch an die Einkommensteuer anpassen, die sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergeben wird.

In jetzt entschiedenen Fall erzielte der Gesellschafter einer Sozietät von Rechtsanwälten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hierfür setzte das Finanzamt gegen den Freiberufler vier gleich hohe Teilbeträge als Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest. Der Anwalt wollte nun, dass die vierteljährlichen Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in unterschiedlicher, und zwar ansteigender Höhe festgesetzt werden. Als Begründung gab er an, dass seine Kanzlei regelmäßig nur etwa ein Drittel ihres Gewinns im ersten Halbjahr erzielt. Aus diesem Grund könne er doch nicht verpflichtet werden, bis zum 10. Juni die Hälfte der Steuern auf seinen voraussichtlichen Jahresgewinn zu zahlen. Ebenso empörte er sich darüber, dass er schon am 10. März mehr Steuern zu zahlen hat, als anteilig auf die ersten beiden Monate des Jahres entfallen.

Die Richter sahen das aber ganz anders und erklärten, dass Vorschrift im Einkommensteuergesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wach welchem Maßstab die insgesamt zu entrichtenden Jahres-Vorauszahlungen auf die einzelnen vier Termine zu verteilen sind. Sie müssen sich nur danach richten, was er an Einkommensteuer voraussichtlich schulden wird. Das spricht nicht gerade dafür, die Höhe der einzelnen Zahlungen nach der unterjährigen schwankenden Gewinnentstehung zu bemessen.

Zudem die Anpassungsmöglichkeit selbstverständlich, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen auch an die Einkommensteuer anpassen kann, die sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergeben wird. In allen Fällen sind die insgesamt zu entrichtenden Vorauszahlungen aber in gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen, auch bei schwankenden Einnahmen oder Liquiditätsengpässen. Das geltende Vorauszahlungssystem ist auch nicht verfassungswidrig. Es greift weder unverhältnismäßig in geschützte Positionen ein noch verstößt es gegen das Gebot der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit, resümierte der Bundesfinanzhof.

14. Feb. 2012
Pendlerpauschale: Definition der verkehrsgünstigeren Straßenverbindung [mehr...]

Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro pro Km als Werbungskosten ansetzen. Dabei ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend - die kontrollieren Finanzbeamte gerne per Routenplaner - und eine längere Umwegstrecke akzeptieren sie, wenn diese deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Faustregel: Hierüber muss der Berufspendler Büro oder Werkstatt - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreichen. Dabei wird allgemein nach mehreren Entscheidungen von Finanzgerichten eine tägliche Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten als offensichtlich verkehrsgünstiger eingeordnet.

Denn bei der Entfernungspauschale ist darauf abzustellen, welche Straßenverbindung im Rahmen des Zumutbaren benutzbar ist, unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsverhältnisse und städtebaulichen Planungen zur Vermeidung von innerstädtischen Verkehrsstauungen. Unter diesen Umständen kann theoretisch sogar die gewählte Strecke gegenüber der um nur 5 km kürzeren Entfernung berücksichtigt werden, wenn das insgesamt die Ersparnis von etwa 30 Minuten bringt und dies für die steuerliche Anerkennung dem Finanzamt plausibel nachgewiesen wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt durch zwei am 8. Februar 2012 veröffentlichte Urteile (Az. VI R 19/11 und VI R 46/10) konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Er bekräftigte dabei dass grundsätzlich die Pendlerpauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden kann und etwas anderes aber dann gelten, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

In einem Fall hatte das Finanzgericht die Klage abgewiesen, weil stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei. Im zweiten Sachverhalt hatte das Finanzgericht der Klage teilweise stattgegeben und bei der Berechnung der Entfernungspauschale eine vom Arbeitnehmer tatsächlich nicht benutzte Verbindung berücksichtigt, die den Richtern in der Vorinstanz offensichtlich verkehrsgünstiger erschien.

Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann nämlich auch dann offensichtlich verkehrsgünstiger sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist. Darüber hinaus haben die obersten deutschen Finanzrichter klargestellt, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Berufspendler nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

Hinweis: Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Finanzverwaltung schon vor Jahren angeschlossen hatte, ist eine Straßenverbindung dann als verkehrsgünstiger als die kürzeste Verbindung, wenn der Arbeitnehmer hierdurch die Arbeitsstätte trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel schneller und pünktlicher erreicht. Dieser Umstand einer Vorteilhaftigkeit muss aber so eindeutig auf der Hand liegen, dass sich auch ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Recht-News


22. Feb. 2012
Urlaub: Doppelansprüche bei unwirksamer Kündigung ausgeschlossen [mehr...]

Der Anspruch auf Urlaub besteht nach § 6 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Die Vorschrift regelt den Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres den Arbeitgeber wechselt. Sie erfasst laut Bundesarbeitsgericht (BAG) jedoch nicht den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung des Arbeitgebers ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist und festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

In einem solchen Fall liege ein Doppelarbeitsverhältnis vor, führen die Richter aus. Hätte der Arbeitnehmer seine Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig erfüllen können und habe der Arbeitgeber, mit dem er während des Kündigungsrechtsstreits ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist, ihm für ein laufendes Kalenderjahr Urlaub gewährt, habe er im Umfang des ihm erteilten Urlaubs grundsätzlich keinen weiteren Urlaubsanspruch für dieses Jahr.

Einem doppelten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers stehe entgegen, dass dieser im Falle eines Obsiegens im Kündigungsrechtsstreit grundsätzlich so zu stellen ist, als hätte keine tatsächliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses stattgefunden. Zwar handele es sich beim Urlaub nicht um Entgelt für geleistete Dienste, sodass die Anrechnungsvorschriften § 11 Nr. 1 Kündigungsschutzgesetz und § 615 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch keine unmittelbare Anwendung fänden. Wegen der Gleichheit der Interessenlage sei jedoch eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen geboten, so das BAG.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Klägerin bei der Beklagten als Fachexpertin für Fotogrammetrie eingestellt. Im Arbeitsvertrag sind 29 Arbeitstage Urlaub vereinbart. Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mehrmals gekündigt hatte und die Klägerin ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen war, wurden ihr im Kalenderjahr 2008 21 Arbeitstage Urlaub gewährt. Mit Schreiben vom 06.11.2008 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erfolglos Urlaub für die Zeit vom 14.11. bis zum 30.12.2008. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist. Die Vorinstanzen haben der Klage, mit der die Klägerin einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben wollte, stattgegeben.

Die Revision der Beklagten, mit der diese die Anrechnung von 21 Urlaubstagen auf den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 erreichen wollte, hatte vor dem BAG Erfolg. Der Klägerin stehe für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von acht Arbeitstagen zu. Da sie nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen konnte, habe sie keinen doppelten Urlaubsanspruch. Vielmehr müsse sie sich die ihr gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der Beklagten anrechnen lassen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2102.2012, 9 AZR 487/10

21. Feb. 2012
Heizkosten: In Jahresabrechnung nach Verbrauch auf Wohnungseigentümer umzulegen [mehr...]

Verwalter von Wohnungseigentum müssen bei den Einzelabrechnungen gegenüber den Wohnungseigentümern die Heiz- und Wohnkosten nach Verbrauch umlegen. Dagegen sind in der Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufzunehmen. Die hiermit einhergehende Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung muss der Verwalter in der Abrechnung verständlich erläutern. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Die Kläger, zwei Wohnungseigentümer, wenden sich gegen die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte bei den Heiz- und Warmwasserkosten nicht die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten, sondern die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten (Abschlags-) Zahlungen in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Kläger meinen, der Verwalter müsse nach Verbrauch abrechnen. Ihre Klage war vor dem Landgericht (LG) als Berufungsgericht erfolgreich.

Die gegen das Urteil des LG gerichtete Revision der übrigen Wohnungseigentümer, die die Abrechnung für richtig halten, hatte teilweise Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass in die Gesamtabrechnung alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoffen stehen, aufzunehmen sind. Denn der Verwalter habe eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein müsse. Diesen Anforderungen genüge die Gesamtabrechnung nur, wenn sie die tatsächlichen Einnahmen und tatsächlichen Geldflüsse ausweist.

Bei den Einzelabrechnungen seien hingegen die Bestimmungen der Heizkostenverordnung zu beachten, so der BGH weiter. Diese schrieben eine verbrauchsabhängige Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Daher seien für die Verteilung in den Einzelabrechnungen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Die hiermit zwangsläufig verbundene Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.

Im konkreten Fall hat daher laut BGH zwar die Gesamtabrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, nicht aber die Einzelabrechnungen, da sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten. Diese müssen nun neu erstellt werden.

Bundesgerichtshof, PM vom 17.02.2012 zu Urteil vom 17.02.2012, V ZR 251/10

20. Feb. 2012
Frage nach Schwerbehinderung: In bestehendem Arbeitsverhältnis zur Vorbereitung beabsichtigter Kündigungen zulässig [mehr...]

Arbeitgeber dürfen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, also nach dem Erwerb des Sonderkündigungsschutzes für behinderte Menschen, nach dem Vorliegen einer Schwerbehinderung fragen. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt, ist eine solche Frage insbesondere zur Vorbereitung beabsichtigter Kündigungen zulässig.

Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehinderte Kläger stand seit dem 01.11.2007 in einem bis zum 31.10.2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Am 08.01.2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbat er in einem Fragebogen zur Vervollständigung beziehungsweise Überprüfung der ihm vorliegenden Daten unter anderem Angaben zum Vorliegen einer Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter dem Kläger am 26.05.2009 zum 30.06.2009.

Der Kläger, der in der Klageschrift vom 09.06.2009 seine Schwerbehinderung mitgeteilt hat, hält die Kündigung vom 26.05.2009 für unwirksam, weil das Integrationsamt ihr nicht zugestimmt habe. Das Arbeitsgericht ist dem gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat dagegen angenommen, der Kläger könne sich auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht berufen, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Frage nach der Schwerbehinderung im Vorfeld einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung stehe im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung des Arbeitgebers, der nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Schwerbehinderung bei der Sozialauswahl berücksichtigen müsse. Zudem gelte für Schwerbehinderte ein Sonderkündigungsschutz, wonach eine Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.

Die Frage nach einer Behinderung solle es dem Arbeitgeber also ermöglichen, sich rechtstreu zu verhalten. Die Frage diskriminiere behinderte Arbeitnehmer nicht gegenüber solchen ohne Behinderung. Auch datenschutzrechtliche Belange stehen der Zulässigkeit der Frage laut BAG nicht entgegen. Infolge der wahrheitswidrigen Beantwortung der ihm rechtmäßig gestellten Frage nach seiner Schwerbehinderung sei es dem Kläger unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich im Kündigungsschutzprozess auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012, 6 AZR 553/10

17. Feb. 2012
Lebensversicherung betreffendes «Scheme of Arrangement»: Versicherungsnehmer in Deutschland können ihre Ansprüche dennoch geltend machen [mehr...]

Ein gerichtlich genehmigter Vergleichsplan nach englischem Gesellschaftsrecht («Scheme of Arrangement»), der eine Lebensversicherung betrifft, hindert Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 bei dem beklagten englischen Lebensversicherer eine «Investment-Lebensversicherung» ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Beim Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen. Diese mündeten 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht («Scheme of Arrangement») durch das dort zuständige Gericht. Der Vergleichsplan führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes.

Der Kläger macht geltend, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik des Beklagten unter anderem durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Der Beklagte beruft sich auf die Sperrwirkung seines englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Der BGH führt aus, dass der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht, der eine Lebensversicherung betrifft, jedenfalls die europäischen Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen entgegenstehen. Mithin hindere der Vergleichsplan Versicherungsnehmer in Deutschland nicht, Ansprüche geltend zu machen.

Außerdem hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für die Verjährung des Schadenersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden, mit dem der Versicherungsnehmer so gestellt werden will, wie wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte, nicht § 12 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes alter Fassung einschlägig ist, sondern die allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 Bürgerliches Gesetzbuch gelten. Danach seien nur einige der vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzansprüche verjährt. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das noch Feststellungen zu den nicht verjährten Schadenersatzansprüchen zu treffen hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012, IV ZR 194/09

16. Feb. 2012
Gemeinsames Sorgerecht: Bei nicht miteinander verheirateten Eltern gegen Willen der Mutter nur zum Wohl des Kindes durchsetzbar [mehr...]

Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, kann der Vater das gemeinsame Sorgerecht für das Kind gegen den Willen der Mutter nur erhalten, wenn die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung dem Wohl des Kindes dient. Führt das gemeinsame Sorgerecht nach der Einschätzung des Gerichts zu weiterem Konfliktstoff zwischen den Eltern, sind die sich hieraus ergebenden Belastungen für das Kind mit dessen Wohl nicht vereinbar. Dies stellt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein klar. Den Sorgerechtsantrag eines Vaters hat es zurückgewiesen.

Die Beteiligten sind Eltern einer zweieinhalb Jahre alten Tochter und nicht miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben, sodass die Mutter seit der Geburt das alleinige Sorgerecht hat. Bereits vor der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern. Wenige Monate nach der Geburt zogen sie erneut für kurze Zeit zusammen, um sich dann anschließend wieder zu trennen. Nach der Trennung wurde das Umgangsrecht des Vaters mit der Tochter in einem gerichtlichen Verfahren geregelt.

Der Vater trägt vor, dass zwischen den Eltern keine Kommunikationsschwierigkeiten bestünden. Er befürchtet, dass bei einer alleinigen Sorge der Mutter ein Machtgefälle zulasten der Beziehung des Kindes zum Vater entsteht. Die Mutter sieht bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Gefahr erheblicher Konflikte zwischen den Eltern. Sie beide hätten bereits unterschiedliche Auffassungen, wie ein geregelter Tagesablauf eines Kindes auszusehen habe.

Das OLG stellt fest, dass zwischen den Kindeseltern keine tragfähige soziale Beziehung besteht, um gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen. Der Vater erhebe gegenüber der Mutter Vorwürfe, was ihren Lebenswandel anbelangt, und er vermittele den Eindruck, über ihre Lebens- und Haushaltsführung bestimmen zu wollen. Die Mutter habe den Vater wegen Stalkings angezeigt. Es sei zweimal zu Polizeieinsätzen aufgrund von Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern gekommen. Es gebe auch kein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Kindeseltern. Sie hätten sich über die Frage eines Kindergartenbesuchs zunächst nicht einigen können. Sie seien auch nicht in der Lage, den Umgang des Vaters mit dem Kind selbstständig zu regeln. Es sei zu Streitigkeiten über die Betreuung des Kindes bei berufsbedingter Abwesenheit der Mutter und über die Anschaffung von Kindersitz, Kinderwagen und Tragegurt sowie über die Zahlung von Kindesunterhalt gekommen.

Die Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts verletze den Vater auch nicht in seinem Elternrecht nach Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, meinen die Richter. Denn dieses finde seine Grenzen am Kindeswohl.

Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.12.2011, 10 UF 171/11

15. Feb. 2012
Fristlose Kündigung: Betriebsrat muss vorher umfassend informiert werden [mehr...]

Wenn ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin wegen Diebstahls oder Diebstahl-Verdachts kündigen will, muss er dem Betriebsrat nicht nur die von ihm festgestellten Fakten mitteilen, sondern auch den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Kündigung formell unwirksam ist, wie aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein hervorgeht.

Die 41-jährige Klägerin war seit 1999 bei der Beklagten als Reinigungskraft in einer Badeanstalt tätig. 2009 erhielt sie eine Abmahnung wegen Verlassens des Geländes ohne vorherige Abmeldung. Danach wurde sie noch zweimal ermahnt. Sie hatte den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen und während der Arbeitszeit ein privates Telefonat geführt, ohne dieses Gespräch als «privat» zu kennzeichnen.

Sodann wurde die Klägerin dabei beobachtet, wie sie das Fundsachenregal der Badeanstalt durchsuchte und ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber einen Tauchring mitnahm. Über dem Arm trug sie Kleidungsstücke. Der Arbeitgeber verdächtigte sie des Diebstahls. Die Klägerin erklärte, dass sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht und Kleidungsstücke aus ihrem Spind geholt habe.

Der Arbeitgeber schilderte dem Betriebsrat den Sachverhalt und hörte ihn zu einer beabsichtigten Kündigung wegen des Diebstahlverdachts an. Die Abmahnung und die Ermahnungen erwähnte er nicht. Auch begründete er nicht, was ihn erwogen hatte, trotz der langen Betriebszugehörigkeit zu kündigen. Danach sprach er, trotz Bedenken des Betriebsrats, eine fristlose und vorsorglich eine fristgemäße Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das LAG erachtete die Kündigung bereits aus formellen Gründen für unwirksam, weil dem Betriebsrat zu wenig mitgeteilt worden sei. Grundsätzlich müsse der Arbeitgeber dem Betriebsrat mehr als nur die konkreten Fakten mitteilen, aus denen sich der Verdacht des Diebstahls ergebe. Er müsse ihn in der Anhörung auch über Abmahnungen, Ermahnungen et cetera informieren und schildern, welche Gesichtspunkte er vor seinem Kündigungsentschluss wie gegeneinander abgewogen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2012, 2 Sa 305/11

14. Feb. 2012
Zwei Raucherräume in Diskothek: Bußgeld für Betreiberin nicht gerechtfertigt [mehr...]

Eine unklare Formulierung im Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz kam der Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland zugute. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat entschieden, dass ihr kein Bußgeld hätte auferlegt werden dürfen, weil sie in ihrer Diskothek zwei Räume für Raucher gekennzeichnet hatte.

100 Euro sollte die Betreiberin zahlen, weil in ihrer Diskothek gleich zwei Räume als Raucherräume ausgewiesen waren. Das zuständige Amtsgericht sah darin einen Verstoß gegen § 2 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes, weil das Gesetz den Betrieb zweier Raucherräume nicht erlaube.

Dies sieht das OLG anders und sprach die Disko-Betreiberin frei. § 2 Absatz 2 Satz 1 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes, wonach das Rauchverbot nicht «in dem vollständig umschlossenen Nebenraum einer Gaststätte gilt», sei nicht hinreichend klar. Unklar sei, ob nur ein oder auch mehrere Nebenräume gestattet seien. Der Gesetzgeber hätte dies durch einen einfachen Zusatz klarstellen können. Da er dies nicht getan habe, könne der Betreiber einer Gaststätte aus dem Gesetz nicht ersehen, ob die Einrichtung eines zweiten Nebenraumes unzulässig sei. Er müsse deshalb auch kein Bußgeld fürchten.

Oberlandesgericht Oldenburg, 2 SsRs 284/11

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