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10.07.2023

Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern in der Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat Ende Juni kurzfristig beschlossen, dass zum 01.07.2023 der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung von derzeit 3,05 % auf 3,4 % erhöht wird. Das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht dabei eine Entlastung für Eltern mit mehreren Kindern vor.

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für diese Kinder.

Folgende Beitragssätze gelten ab dem 01.07.2023:

Beitrag für

Gesamtbeitrag

Arbeitnehmer

Arbeitgeber

Kinderlose

4,00%

2,30%

1,70%

Eltern mit 1 Kind bzw. mit Elterneigenschaft

3,40%

1,70%

1,70%

Eltern mit 2 Kindern

3,15%

1,45%

1,70%

Eltern mit 3 Kindern

2,90%

1,20%

1,70%

Eltern mit 4 Kindern

2,65%

0,95%

1,70%

Eltern mit 5 und mehr Kindern

2,40%

0,70%

1,70%

 

Notwendige Vorbereitungen für Sie als Arbeitgeber

Wenn Arbeitnehmer die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern gegenüber der beitragsabführenden Stelle (HPTP) oder der Pflegekasse (Selbstzahler) im Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 (Übergangszeitraum) mitteilen, gilt der Nachweis der Kindereigenschaft als erbracht. Auf die Prüfung konkreter Nachweise kann im Übergangszeitraum verzichtet werden. Wir empfehlen dennoch, dass der Arbeitgeber die Nachweise von den Arbeitnehmern einfordert, um spätere Korrekturen zu vermeiden.  

Für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge teilen Sie daher dem zuständigen Lohnsachbearbeiter die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ihrer Arbeitnehmer mit. Hierfür stellen wir Ihnen gern eine Vorlage zur Erfassung der Daten per Excel sowie ein Musterschreiben zur Information an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer vom Arbeitnehmer auszufüllenden Selbstauskunft über die Anzahl der Kinder zur Verfügung.

Bitte lassen Sie Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter die ausgefüllte Excel-Tabelle oder die unterschriebene Selbstauskunft über die Anzahl der Kinder Ihrer Arbeitnehmer zukommen. Durch die Mitteilung der Kinderdaten Ihrer Arbeitnehmer über Vornamen(n), Nachname und Geburtsdatum der Kinder, kann zudem eine korrekte Datenerfassung zu den Angaben der Kinder im Lohnabrechnungsprogramm gewährleistet und mögliche zukünftige Nacharbeiten vermieden werden.

Hinweis: Die Arbeitnehmer müssen keine Angaben zu ihren Kindern machen. In diesem Fall werden keine Kinder berücksichtigt.

Die Unterlagen sollten idealerweise bis zur nächsten Lohnabrechnung vorliegen.

 

Hier finden Sie das Formular Selbstauskunft zur Anzahl der Kinder und den Personalfragebogen für die Arbeitnehmer.