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04.12.2024

Sofortmeldepflichten ab 1. Januar 2025 auch bei Friseuren

Ab dem 1. Januar 2025 gilt auch in der Friseurbranche die Pflicht zur Sofortmeldung. Diese muss spätestens am ersten Arbeitstag vor Aufnahme der Beschäftigung für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen.

Was bedeutet das konkret?

Die Sofortmeldung ist für alle Beschäftigten erforderlich, also auch für Auszubildende, Minijobber und kurzfristig Beschäftigte. Dabei ersetzt sie jedoch nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

Konsequenzen bei Verstößen

Fehlt die Sofortmeldung, droht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. Zudem wird bei Schwarzarbeitskontrollen das Fehlen einer Sofortmeldung als Anfangsverdacht auf illegale Beschäftigung gewertet.

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