Aktivrentengesetz: Was sich ab 2026 ändert
Mit dem Aktivrentengesetz schafft die Bundesregierung einen neuen Anreiz für Menschen, die auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter im Beruf bleiben möchten. Ab dem 1. Januar 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht haben (inkl. Übergangsregelungen für Jahrgänge bis 1963), eine steuerliche Begünstigung für ihre weiter ausgeübte Tätigkeit erhalten.
Steuerfreie Einkünfte bis zu 2.000 Euro monatlich
Wer freiwillig weiterarbeitet, kann künftig bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei beziehen: die sogenannte Aktivrente. Die Entlastung wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt, sodass keine zusätzlichen Anträge oder Nachweise erforderlich sind.
Die Steuerfreiheit gilt allerdings nur für versicherungspflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen sind:
- Selbstständige und Freiberufler
- Land- und Forstwirte
- Minijobber
- Beamtinnen und Beamte
Die Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sie erhöht also nicht den Steuersatz für andere Einkünfte, etwa aus Vermietung oder Verpachtung.
Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen
Trotz der steuerlichen Entlastung bleiben die Einkünfte aus der Aktivrente sozialversicherungspflichtig. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zu dem Arbeitgeberbeitrag Kranken- und Pflegeversicherung den Arbeitgeberbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Evaluation bis 2029 geplant
Die Bundesregierung plant, die Auswirkungen des Gesetzes bis Ende 2029 umfassend zu evaluieren. Auf dieser Grundlage könnte später entschieden werden, ob Anpassungen oder Erweiterungen notwendig sind.
Noch offen: Zustimmung des Bundesrates
Das Gesetz ist noch nicht endgültig beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates steht aus und könnte voraussichtlich in der Sitzung am 19. Dezember 2025 erfolgen.