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04.12.2024

Elektronische Kassensysteme: Meldepflicht ab 1. Januar 2025

Ab dem kommenden Jahr sind Betriebe verpflichtet, ihre Kassensysteme beim Finanzamt zu melden.  Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden besteht eine Meldefrist bis zum 31. Juli 2025. Systeme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach der Anschaffung gemeldet werden. Dies gilt auch für Systeme, die ab dem 1. Juli 2024 außer Betrieb genommen werden und für geleaste oder gemietete Kassensysteme.

Welche Systeme müssen gemeldet werden?

Gemeldet werden müssen Computergestützte- und PC-Kassensysteme, Tablet-/App-Kassensysteme, elektronische Registrierkassen, Wegstreckenzähler und Taxameter.

Was muss gemeldet werden?

Gem. § 146a Abs. 4 AO sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems folgende Informationen zu melden:

  • Name des Steuerpflichtigen,
  • Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  • Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  • Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  • Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  • Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Welche Angaben zur Betriebsstätte werden benötigt?

Ein elektronische Aufzeichnungssystem ist immer nur einer Betriebsstätte zuzuordnen.

Das BMF weist darauf hin, dass alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer Mitteilung zu übermitteln sind. Es müssen also immer alle der jeweiligen Betriebsstätte zugeordneten elektronischen Aufzeichnungssysteme erfasst werden.

Als Bezeichnung der Betriebsstätte ist der im Geschäftsverkehr üblicherweise verwendete Name der Filiale bzw. des Standortes anzugeben.

Wer kann die Übermittlung vornehmen?

Grundsätzlich ist der Steuerpflichtige selbst verpflichtet, die Meldung abzugeben. Es können aber auch Dritte wie z. B. ein Steuerberater beauftragt werden.

Gerne übernehmen wir die Übermittlung der Meldung an das Finanzamt. Sprechen Sie uns einfach an.