Frist zum Nachweis über eingebrachte Anteile
Der 31. Mai ist ein wichtiges Datum für alle, die in den vergangenen sieben Jahren im Zuge einer Umwandlung Anteile von Kapitalgesellschaften zum Buch- oder Zwischenwert in eine Kapitalgesellschaft eingebracht haben.
Diese Anteilseigner müssen nämlich innerhalb einer siebenjährigen Sperrfrist ab dem Einbringungszeitpunkt bis zum 31. Mai einen Nachweis darüber erbringen, wem die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile zu Beginn des jeweiligen jährlichen Überwachungszeitraums als veräußert, und es kommt zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns.
Wenn das auf Sie zutrift, melden Sie Ihrem Wohnsitzfinanzamt bis zum 31. Mai wem die eingebrachten Anteile aktuell gehören oder sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu der Nachweispflicht über eingebrachte Anteile haben. Wir unterstützen Sie gerne bei der entsprechenden Meldung.