Frist zur Zuordnung von gemischtgenutzten Wirtschaftsgütern
Den Stichtag 31. Juli sollten sich alle merken, die Grundstücke besitzen bzw. im letzten Jahre erworben haben. Der Grundstücksbesitzer muss zeitnah dokumentieren, ob ein Gegenstand oder Grundstück in Bezug auf die Umsatzsteuer dem Unternehmensvermögen ganz, teilweise oder überhaupt nicht zugeordnet wird, denn darauf basiert die Höhe des Vorsteuerabzugs.
Die Zuordnungsentscheidung ist bereits bei Leistungsbezug zu treffen und muss dokumentiert werden. Das sollte grundsätzlich in der erstmöglichen Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgen, spätestens aber bis zum 31. Juli des Folgejahres. Das heißt: Wurde ein teils unternehmerisch, teils nichtunternehmerisch genutztes Grundstück in 2023 erworben, so muss die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli 2024 getroffen werden.
Wichtig ist, dass die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt zwingend bis 31. Juli mitgeteilt werden muss, unabhängig von einer etwaigen Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung! Wird die Frist versäumt, entfällt der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für das Grundstück.
Wenn Sie Fragen zur Zuordnung Ihrer gemischt genutzten Gegenstände haben oder in 2023 ein Grundstück erworben haben, kommen Sie auf uns zu. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Zuordnungsentscheidung, beraten Sie individuell und nehmen auf Wunsch die fristgerechte Meldung an das Finanzamt für Sie vor.