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14.08.2020

Wichtiges zu Kassensystemen (dringender Handlungsbedarf)

Am 30. September 2020 endet die Nichtbeanstandungsfrist für die Ausrüstung der elektronischen Kassen mit einer technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Nach diesem Datum sind Buchungen mit einer Kasse ohne TSE nicht mehr erlaubt. Herkömmliche Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind und die Anforderungen der GoBD erfüllen aber hinsichtlich TSE nicht aufrüstbar sind, dürfen nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden. Als Alternative bleibt für kleine Unternehmen lediglich die sog. offene Ladenkasse, die jedoch umfangreiche und kaum zu erfüllende organisatorische Dokumentationspflichten mit sich bringt. Sofern bisher eine Registrierkasse verwendet wurde, darf man jetzt nicht zur „offenen Ladenkasse“ wechseln.

Was ist eine TSE?

Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dabei handelt es sich um eine Sicherheitseinrichtung zur Signierung von Belegen und der Speicherung digitaler Aufzeichnungen nach Vorgabe des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung. Mögliche Speichermedien sind z. B. microSD-Karten, USB-Sticks oder Cloud-Lösungen. Wobei bisher (Stand 30.07.20) noch keine Cloud Lösung zertifiziert ist. Das Gesetz sieht ein Bußgeld von EUR 25.000 vor, wenn Sie ihr Aufzeichnungssystem nicht oder nicht richtig durch eine TSE schützen.

Was ist zu tun?

In allen Bundesländern außer Bremen gilt eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 unter der Bedingung, dass Sie bis spätestens 30. August 2020 (Berlin), 31. August 2020 (Niedersachsen, Sachsen, Rheinland-Pfalz und Brandenburg) und 30. September (alle übrigen Bundesländer) Ihren Kassenanbieter oder einen anderen Dienstleister im Kassenbereich mit dem fristgerechten Einbau oder der Einbindung einer zertifizierten TSE verbindlich beauftragt haben. Bei cloudbasierten TSE reicht der Nachweis des Anbieters, dass die TSE bis zum 30.09.2020 noch nicht zertifiziert ist. Stellen Sie daher rechtzeitig sicher, dass Ihre Kasse den gesetzlichen Vorgaben entspricht und beachten Sie die Fristen und Bedingungen für eine eventuelle weitere Fristverlängerung bis zum 31.03.2021.

Anmeldung der Kassen beim Finanzamt

Die vorgesehene Anmeldung der einzelnen Kassen beim Finanzamt ist bisher noch nicht möglich, da es hierfür noch kein Formular bzw. eine entsprechende Webseite gibt.

Haben Sie weitere Fragen zur ordnungsgemäßen Kassenführung? Wir helfen Ihnen gern, einen Überblick über die gesetzlichen Anforderungen zu bekommen und diesen gerecht zu werden. Sprechen Sie uns an.